Privathaftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung

Gesetzliche Grundlage:

BGB § 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Schadenersatzhaftpflicht ist demnach eine Verschuldenshaftung. Das heißt,

dem Schadenverursacher muss ein Verschulden nachgewiesen werden!

 

„Eltern haften für Ihre Kinder“ …

Dieser Satz ist vom Prinzip her richtig, jedoch gibt der Gesetzgeber

bei minderjährigen Haftungsstufen vor – anhängig von deren

Deliktfähigkeit!

Haftungsstufe 1: Für Kinder zwischen 0 und 7 Jahren besteht keine Haftung wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde.

Haftungsstufe 2: Für Kinder zwischen 7 und 18 Jahren besteht eine beschränkte Haftung. Diese ist abhängig vom Grad der geistigen Einsichtsfähigkeit.

 

Der Umfang des Versicherungsschutzes :

Versicherungsschutz besteht, im Rahmen des versicherten Risikos (nicht

versichert sind Haftpflichtschäden durch Öltanks, Hunde, Pferde etc.)

gemäß der gesetzlichen Haftpflicht § 823 BGB, für eingetretene

Schadenereignisse die einen Personen-, Sach- oder sich daraus

ergebenden Vermögensschaden zur Folge haben.

Versichert sind Schäden durch Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit –

nicht versichert sind Schäden die vorsätzlich herbeigeführt wurden.

 

Die Leistungen der Privathaftpflichtversicherung:

Durch den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung

überträgt der Versicherungsnehmer die gesetzliche Haftpflicht

privatrechtlichen Inhaltes an den Versicherer.

  • Prüfung der Haftpflichtfrage
  • Ersatz berechtigter Haftpflichtansprüche
  • Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche

 

Wer ist über eine Privathaftpflichtversicherung geschützt ?

  • Der Versicherungsnehmer
  • Der Ehegatte / die Ehegattin des Versicherungsnehmers
  • Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft
  • Unverheiratete, im Haushalt des Versicherungsnehmers lebende minderjährige Kinder
  • Unverheiratete,  im Haushalt des Versicherungsnehmers lebende volljährigen Kinder bis zu deren 27. Lebensjahr, sofern diese keine abgeschlossenen Berufsausbildung haben oder sich im Studium befinden

Schadenbeispiele zur Privathaftpflichtversicherung:

  • Sie gießen Blumen auf Ihrem Balkon. Dabei stoßen Sie an einen Blumentopf der herunterfällt und Ihren geliebten Nachbarn verletzt.
  • Die beiden 12 jährigen Jungen Dragan und Alter spielen im Garten mit Pfeil und Bogen. Dragan wird dabei von Alter aus versehen ins Auge geschossen.
  • Sie sind, mit ihrem 3 jährigen Kind, bei Ihrer besten Freundin zu Besuch. Ihr Kind spielt unbeaufsichtigt im Nebenzimmer. Nach einer kurzen Unterhaltung von ca. 3 Stunden stellt ihre Bekannten fest, dass ihr Filius die Wände im Nachbarzimmer mit Filzstift verschönert hat. Sie werden wegen der Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht von Ihren Freundin zur Kasse gebeten.
  • Sie fahren nach einem wunderschönen Besuch im örtlichen Biergarten gegen 1 Uhr nach Hause. Leider fahren Sie auf der falschen Seite des Radweges und stoßen so mit einem Ihnen entgegenkommenden Fußgänger zusammen der nicht mit Ihren außergewöhnlichen Fahrkünsten zu dieser frühen Stunde gerechnet hatte.
  • Während der feucht fröhlichen Abschlussfeier, nach erfolgreicher Abschlussprüfung zum Bankkaufmann, gießen Sie noch einmal ordentlich Spiritus in die fast erloschene Glut, da sich bei einigen männlichen Kollegen nach einmal Hunger eingestellt hat. Mit der darauf folgenden Stichflamme haben aber leider nicht alle Ihre Kolleginnen und Kollegen gerechnet, so das sich die hübsche Yvonne hieraufhin einer Behandlung bei plastischen Chirurgen unterziehen muss.