Tierhalterhaftflichtversicherung
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung
Gesetzliche Grundlagen:
BGB § 833 Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder
eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier
verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt
ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
BGB § 834 Haftung des Tieraufsehers
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch
Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im
- 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der
Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Die Haftung des Tierhalters ist demnach eine Gefährdungshaftung. Das heißt, der Schadenverursacher muss nachwiesen das sein Tier nicht als Verursacher
in Frage kommt !
Der Umfang des Versicherungsschutzes :
Versicherungsschutz besteht, im Rahmen des versicherten Risikos
gemäß der gesetzlichen Haftpflicht § 833 & § 834 BGB, für eingetretene
Schadenereignisse die einen Personen-, Sach- oder sich daraus
ergebenden Vermögensschaden zur Folge haben.
Die Leistungen der Tierhalterhaftpflichtversicherung:
Durch den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung
überträgt der Versicherungsnehmer die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhaltes an den Versicherer.
- Prüfung der Haftpflichtfrage
- Ersatz berechtigter Haftpflichtansprüche
- Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche
Wer ist in der Tierhalterhaftpflichtversicherung versichert ?
- Ihr Hund oder Ihre Hunde
- Ihr Pferd oder Ihre Pferde
Kleintiere wie Katzen, Vögel und ähnliches gelten in der Privathaftpflichtversicherung als mitversichert !
Schadenbeispiele zur Tierhalterhaftpflichtversicherung:
- Ihr Hund läuft, nachdem er den für Sie bis dahin für unüberwindbar gehaltenen Gartenzaun übersprungen hat, einem liebenswerten älteren Fahrradfahrer hinterher der Ihren Hund offenbar kennen muss da er ihn beim vorbeifahren als dumme Töhle beschimpft hat. Trotz erhöhter Trittfrequenz des nun ängstlichen Fahrradfahrers gelingt es Ihrer Mastinomischlingshündin den liebenswerten Radler zu stellen. Hierbei beißt Ihre Hündin dem Fahrradfahrer aus versehen die Hose kaputt und fügt ihm zusätzlich eine kleine Bisswunde, die mit zwölf Stichen genäht werden muss, zu.
- Die nun, nach Ihrer Erfahrung mit dem Spiritus, nicht mehr ganz so hübsche Yvonne freut sich, nach Ihrem 12 wöchigen Krankenhausaufenthalt und der Rekonstruktion Ihrer linken Gesichtshälfte, endlich wieder Ihr geliebtes Ross zu sehen. Beim öffnen des Pferdestalles erschreckt sich dieser jedoch derart, dass er fluchtartig den Stall verlässt und hierbei auch nicht auf das geparkte Fahrzeug des Gestütinhabers Rücksicht nimmt.
- Ihr bezaubernder Kampfdackel Waldi hat sich mit dem Zeitungsjungen angefreundet. So wartet Waldi jedes mal auf diesen da er sicher sein kann das dieser wieder ein Stück Fleischwurst für Ihn mitgebracht hat. Voller freunde hierüber ist Waldi etwas stürmich und schnappt sich nicht nur das Stück Fleischwurst aus der Hand des Jungen, sondern gleichzeitig auch dessen Zeigefinger.